Patientenverfügung ausarbeiten

Selbstbestimmung bei medizinischen Entscheidungen auch dann, wenn Sie sich nicht mehr selbst äussern können

Was ist eine Patientenverfügung?

Eine Patientenverfügung ist ein rechtliches Dokument, in dem Sie festlegen, welche medizinischen Massnahmen in bestimmten Situationen durchgeführt oder unterlassen werden sollen, falls Sie nicht mehr in der Lage sein sollten, selbst zu entscheiden.

Mit diesem Instrument können Sie Ihren Willen bezüglich medizinischer Behandlungen vorab verbindlich äussern. Ärzte und andere medizinische Fachpersonen sind gesetzlich verpflichtet, eine gültige Patientenverfügung zu respektieren und entsprechend zu handeln.

Selbstbestimmung wahren

Stellen Sie sicher, dass Ihre persönlichen Werte und Wünsche bei medizinischen Entscheidungen respektiert werden.

Angehörige entlasten

Bewahren Sie Ihre Liebsten vor schwierigen Entscheidungen und emotionalen Belastungen in Krisensituationen.

Rechtliche Klarheit

Schaffen Sie eine verbindliche Grundlage für medizinische Massnahmen, die Ärzte und Pflegepersonal berücksichtigen müssen.

Inhalt einer umfassenden Patientenverfügung

Persönliche Werte und Überzeugungen

Ihre grundlegenden Einstellungen zu Leben, Gesundheit und Sterben, religiöse oder spirituelle Überzeugungen sowie persönliche Prioritäten, die bei medizinischen Entscheidungen berücksichtigt werden sollen.

Medizinische Massnahmen

Konkrete Festlegungen zu lebensverlängernden Massnahmen (z.B. Wiederbelebung, künstliche Beatmung, künstliche Ernährung) sowie Schmerztherapie und Palliativversorgung in verschiedenen klinischen Situationen.

Vertretungsperson

Benennung einer oder mehrerer Vertrauenspersonen, die Ihren Willen in medizinischen Fragen vertreten sollen, wenn Sie selbst nicht mehr urteilsfähig sind. Diese Personen sollten Ihre Wünsche kennen und bereit sein, in Ihrem Sinne zu entscheiden.

Organspende

Festlegung, ob Sie im Todesfall Organe spenden möchten und falls ja, welche Organe oder Gewebe für eine Transplantation entnommen werden dürfen oder welche ausdrücklich nicht gespendet werden sollen.

Sterbebegleitung

Wünsche zur Sterbebegleitung, etwa bezüglich des Sterbeortes (zu Hause, im Hospiz, im Spital), der Anwesenheit bestimmter Personen oder spiritueller Begleitung gemäss Ihrer religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung.

Sonderregelungen

Besondere Wünsche bezüglich experimenteller Behandlungen, der Teilnahme an klinischen Studien oder spezifischer Therapieverfahren, die Sie akzeptieren oder ablehnen möchten.

Unser Vorgehen

1

Persönliches Beratungsgespräch

In einem ausführlichen Gespräch klären wir Ihre Wertvorstellungen, Wünsche und Ängste bezüglich medizinischer Behandlungen. Wir informieren Sie über die rechtlichen Rahmenbedingungen und erläutern die verschiedenen Optionen und deren Konsequenzen.

2

Erstellung der Patientenverfügung

Auf Basis des Gesprächs erstellen wir eine individuell auf Sie zugeschnittene Patientenverfügung, die Ihre persönlichen Wünsche und Werte widerspiegelt. Wir achten dabei auf rechtssichere und medizinisch präzise Formulierungen.

3

Überprüfung und Anpassung

Sie erhalten den Entwurf Ihrer Patientenverfügung zur Durchsicht. Bei Bedarf besprechen wir Änderungswünsche und passen das Dokument entsprechend an, bis es Ihren Vorstellungen vollständig entspricht.

4

Unterzeichnung und Hinterlegung

Nach Abschluss aller Anpassungen unterzeichnen Sie die Patientenverfügung. Wir beraten Sie zur Hinterlegung, etwa bei Ihrem Hausarzt, bei der von Ihnen benannten Vertretungsperson oder bei einer zentralen Hinterlegungsstelle.

5

Regelmässige Überprüfung

Wir empfehlen eine regelmässige Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung Ihrer Patientenverfügung, insbesondere bei Änderungen Ihres Gesundheitszustands oder Ihrer persönlichen Einstellung. Auf Wunsch bieten wir Ihnen einen Erinnerungsservice an.

Rechtliche Anforderungen

Formvorschriften nach Art. 371 ZGB

Schriftlichkeit

Die Patientenverfügung muss schriftlich abgefasst werden. Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag muss sie nicht handschriftlich erstellt werden, sondern kann auch mit dem Computer geschrieben sein.

Datierung und Unterschrift

Die Patientenverfügung muss mit Datum versehen und von Ihnen eigenhändig unterschrieben sein. Die Unterschrift bestätigt, dass der Inhalt Ihrem Willen entspricht.

Urteilsfähigkeit

Zum Zeitpunkt der Erstellung müssen Sie urteilsfähig sein, d.h. in der Lage, die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidungen zu verstehen und entsprechend zu handeln.

Aktualität

Obwohl gesetzlich nicht vorgeschrieben, empfiehlt es sich, die Patientenverfügung regelmässig (etwa alle zwei Jahre) zu überprüfen und mit einem neuen Datum und Unterschrift zu bestätigen, um ihre Aktualität zu unterstreichen.

Eine professionelle Beratung stellt sicher, dass Ihre Patientenverfügung allen rechtlichen Anforderungen entspricht und von medizinischem Personal als gültig anerkannt wird.

Jetzt beraten lassen

Unsere Leistungspakete

Basis

390 CHF

einmalig

  • Beratungsgespräch (45 Min.)
  • Standardisierte Patientenverfügung
  • Eine Überarbeitungsrunde
  • Tipps zur Aufbewahrung

Premium

Empfohlen
590 CHF

einmalig

  • Ausführliches Beratungsgespräch (75 Min.)
  • Individuell angepasste Patientenverfügung
  • Unbegrenzte Überarbeitungsrunden
  • Hilfe bei Auswahl der Vertretungsperson
  • Beratung zur Hinterlegung
  • Zweijähriger Erinnerungsservice

Familie

890 CHF

einmalig

  • Premium-Paket für zwei Personen
  • Gemeinsames Beratungsgespräch (90 Min.)
  • Individuelle Patientenverfügungen
  • Abstimmung der gegenseitigen Vertretung
  • Organisation der Hinterlegung
  • Dreijähriger Erinnerungsservice

Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Zusätzliche Dienstleistungen wie Notarbeglaubigungen oder Übersetzungen werden nach Aufwand berechnet.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag?

Die Patientenverfügung bezieht sich ausschliesslich auf medizinische Behandlungen und Massnahmen für den Fall, dass Sie nicht mehr urteilsfähig sind. Der Vorsorgeauftrag hingegen ist umfassender und regelt neben der Personensorge (die auch medizinische Aspekte beinhalten kann) auch die Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr. Die Patientenverfügung ist direkt an das medizinische Personal gerichtet, während der Vorsorgeauftrag eine oder mehrere Personen bevollmächtigt, in Ihrem Namen zu handeln.

Wie ausführlich sollte meine Patientenverfügung sein?

Eine Patientenverfügung sollte einerseits konkret genug sein, um Ihre Wünsche klar zu kommunizieren, andererseits aber auch flexibel genug, um in verschiedenen medizinischen Situationen anwendbar zu sein. Zu detaillierte Anweisungen können in unvorhergesehenen Situationen hinderlich sein, während zu allgemeine Formulierungen Interpretationsspielraum lassen. Eine professionell erstellte Patientenverfügung findet hier die richtige Balance und kombiniert grundlegende Werthaltungen mit konkreten Anweisungen für typische medizinische Szenarien.

Wie stelle ich sicher, dass meine Patientenverfügung im Notfall gefunden wird?

Es gibt mehrere Möglichkeiten, die Auffindbarkeit Ihrer Patientenverfügung sicherzustellen. Informieren Sie Ihre Angehörigen, Ihre Vertretungsperson und Ihren Hausarzt über die Existenz und den Aufbewahrungsort des Dokuments. Sie können auch einen Hinweiskarte in Ihrem Portemonnaie tragen, die auf die Patientenverfügung hinweist. In der Schweiz besteht zudem die Möglichkeit, den Hinterlegungsort auf der Versichertenkarte eintragen zu lassen oder die Patientenverfügung bei einer zentralen Hinterlegungsstelle wie der FMH oder der Caritas zu registrieren. Wir beraten Sie gerne zu den verschiedenen Optionen.

Kann ich meine Patientenverfügung jederzeit ändern?

Ja, solange Sie urteilsfähig sind, können Sie Ihre Patientenverfügung jederzeit ändern oder widerrufen. Bei geringfügigen Änderungen können Sie diese handschriftlich vornehmen, mit Datum und Unterschrift versehen. Bei umfangreicheren Änderungen empfiehlt es sich, eine neue Patientenverfügung zu erstellen und die alte ausdrücklich zu widerrufen. Wichtig ist, alle Kopien der alten Version einzusammeln und zu vernichten sowie alle informierten Personen und Stellen über die Änderung zu informieren.

Wie bindend ist eine Patientenverfügung für Ärzte?

In der Schweiz ist eine Patientenverfügung rechtlich bindend. Gemäss Art. 372 ZGB müssen Ärzte und andere medizinische Fachpersonen eine gültige Patientenverfügung befolgen, ausser wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder berechtigte Zweifel bestehen, dass sie dem freien Willen der Person entspricht oder noch ihrem mutmasslichen Willen entsprechen würde. In der Praxis ist es wichtig, dass die Patientenverfügung klar und eindeutig formuliert ist und auf die konkrete medizinische Situation anwendbar ist, um ihre Durchsetzung zu gewährleisten.

Benötige ich eine Vertretungsperson in meiner Patientenverfügung?

Die Benennung einer Vertretungsperson in der Patientenverfügung ist nicht zwingend erforderlich, aber sehr empfehlenswert. Diese Person kann in medizinischen Situationen, die in der Patientenverfügung nicht ausdrücklich geregelt sind, in Ihrem Sinne entscheiden. Ausserdem kann sie als Ansprechpartner für das medizinische Personal dienen und sicherstellen, dass Ihre Wünsche respektiert werden. Die Vertretungsperson sollte Ihre Werte und Wünsche gut kennen und bereit sein, diese auch gegen mögliche Widerstände durchzusetzen.

Die Patientenverfügung im schweizerischen Recht: Selbstbestimmung in der medizinischen Versorgung

Mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts, die am 1. Januar 2013 in Kraft trat, wurde die Patientenverfügung im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) verankert und erhielt damit eine klare gesetzliche Grundlage. Die Artikel 370 bis 373 ZGB regeln die Voraussetzungen, die Formvorschriften und die Wirkung dieses wichtigen Instruments der Selbstbestimmung.

Die Patientenverfügung ermöglicht es jeder urteilsfähigen Person, vorab festzulegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall einer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder welche sie ablehnt. Darüber hinaus kann sie eine natürliche Person bezeichnen, die mit dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll, sowie Weisungen an diese Person erteilen.

Anders als in manchen anderen Ländern sieht das schweizerische Recht für die Patientenverfügung keine notarielle Beglaubigung vor. Die Formvorschriften sind bewusst niederschwellig gehalten, um möglichst vielen Menschen den Zugang zu diesem Instrument zu ermöglichen. Dennoch ist die fachkundige Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung von grossem Wert, da die Formulierungen präzise und medizinisch sinnvoll sein sollten.

In der Praxis zeigt sich, dass eine Patientenverfügung besonders dann wirksam ist, wenn sie die persönlichen Werthaltungen und Überzeugungen des Verfassers widerspiegelt. Diese Werthaltungen dienen als Richtschnur für medizinische Entscheidungen in Situationen, die nicht explizit in der Patientenverfügung geregelt sind. Die behandelnden Ärzte können so den mutmasslichen Willen besser erschliessen.

Die rechtliche Verbindlichkeit der Patientenverfügung ist in der Schweiz stark ausgeprägt. Das Gesetz verpflichtet die behandelnden Ärzte, einer Patientenverfügung zu entsprechen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sie nicht mehr dem Willen des Patienten entspricht. In Notfallsituationen, in denen keine Zeit bleibt, die Existenz einer Patientenverfügung zu überprüfen, werden medizinische Massnahmen nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der urteilsunfähigen Person ergriffen.

Im europäischen Vergleich nimmt die Schweiz mit ihrer klaren gesetzlichen Regelung der Patientenverfügung eine fortschrittliche Position ein. Die gesetzlichen Bestimmungen sichern einerseits das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und bieten andererseits einen klaren Handlungsrahmen für medizinisches Personal und Angehörige. So wird die Patientenverfügung zu einem wichtigen Bestandteil einer umfassenden Vorsorgeplanung, die idealerweise durch einen Vorsorgeauftrag und weitere Vorsorgeinstrumente ergänzt wird.

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