Generalvollmacht einrichten

Ermächtigen Sie eine Vertrauensperson, in Ihrem Namen rechtlich zu handeln und Ihre Interessen umfassend zu vertreten

Was ist eine Generalvollmacht?

Eine Generalvollmacht ist ein rechtliches Instrument, das einer Vertrauensperson umfassende Befugnisse erteilt, in Ihrem Namen zu handeln und Ihre rechtlichen, finanziellen und persönlichen Angelegenheiten zu regeln.

Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, der erst bei Urteilsunfähigkeit wirksam wird, kann eine Generalvollmacht bereits eingesetzt werden, während Sie noch handlungsfähig sind – beispielsweise bei längerer Abwesenheit, Krankheit oder wenn Sie bestimmte Angelegenheiten delegieren möchten.

Flexibilität

Eine Generalvollmacht kann jederzeit und sofort eingesetzt werden, nicht erst bei Urteilsunfähigkeit wie der Vorsorgeauftrag.

Umfassende Vertretung

Ermöglicht die Vertretung in nahezu allen rechtlichen, finanziellen und persönlichen Belangen nach Ihren individuellen Vorgaben.

Rechtssicherheit

Schafft klare Verhältnisse und gibt Ihrem Bevollmächtigten die nötige Legitimation gegenüber Dritten wie Banken oder Behörden.

Umfang einer Generalvollmacht

Rechtsgeschäfte

Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen aller Art, wie Kauf-, Miet- oder Arbeitsverträge. Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten vor Behörden, Gerichten und Privatpersonen.

Vermögensverwaltung

Verwaltung von Bankkonten, Depots, Immobilien und sonstigen Vermögenswerten. Tätigung von Zahlungen, Investitionen und Vermögensumschichtungen. Durchführung von steuerlichen Angelegenheiten.

Behördenverkehr

Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden und öffentlichen Einrichtungen. Beantragung und Entgegennahme von Dokumenten, Bewilligungen und Bescheiden. Wahrnehmung von Rechten und Pflichten im behördlichen Verfahren.

Unternehmensführung

Bei Unternehmern oder Gewerbetreibenden: Vertretung in allen geschäftlichen Belangen, einschliesslich der Führung des Unternehmens, Personalentscheidungen und Vertretung gegenüber Geschäftspartnern.

Persönliche Angelegenheiten

Vertretung in persönlichen Belangen wie Korrespondenz, Organisation von Dienstleistungen oder Unterstützung im Alltag. Kann je nach Ausgestaltung auch die Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten umfassen.

Limitierungen

Möglichkeit, den Umfang der Vollmacht einzuschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Ausschluss bestimmter Handlungen, die nur persönlich vorgenommen werden können (z.B. Errichtung eines Testaments).

Unterschiede zum Vorsorgeauftrag

Merkmal Generalvollmacht Vorsorgeauftrag
Wirksamkeit Sofort ab Ausstellung oder zu einem bestimmten Zeitpunkt Erst bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit nach Validierung durch die KESB
Formvorschriften Grundsätzlich formfrei, für bestimmte Rechtsgeschäfte schriftliche Form empfohlen Strenge Formvorschriften: handschriftlich oder notariell beurkundet
Behördliche Überprüfung Keine behördliche Überprüfung notwendig Prüfung und Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Beendigung Jederzeit widerrufbar, endet spätestens mit dem Tod Bei Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder durch Entzug der KESB
Kontrolle Kontrolle durch den Vollmachtgeber selbst, solange er urteilsfähig ist Behördliche Aufsicht durch die KESB möglich
Einsatzbereich Für aktuelle Vertretung bei Abwesenheit oder zur Entlastung Vorsorge für den Fall der Urteilsunfähigkeit

Empfehlung

Oft ist es sinnvoll, sowohl eine Generalvollmacht für die aktuelle Vertretung als auch einen Vorsorgeauftrag für den Fall der Urteilsunfähigkeit zu erstellen. Beide Instrumente können sich optimal ergänzen und bieten umfassenden Schutz in verschiedenen Lebenssituationen. In unserer Beratung erläutern wir Ihnen die individuell beste Lösung für Ihre persönliche Situation.

Unser Vorgehen

1

Analyse Ihrer Situation

Im ersten Schritt analysieren wir Ihre persönliche und rechtliche Situation sowie Ihre Bedürfnisse. Wir klären, in welchen Bereichen Sie eine Vertretung wünschen und wer als Bevollmächtigter in Frage kommt.

2

Beratung zu Umfang und Grenzen

Wir beraten Sie umfassend zu den möglichen Befugnissen, die Sie erteilen können, und zu den Grenzen der Vollmacht. Dabei gehen wir besonders auf Risiken ein und zeigen auf, wie diese minimiert werden können.

3

Erstellung der Generalvollmacht

Basierend auf den Erkenntnissen aus Analyse und Beratung erstellen wir eine massgeschneiderte Generalvollmacht, die genau Ihren Bedürfnissen und Wünschen entspricht und alle rechtlichen Anforderungen erfüllt.

4

Besprechung mit bevollmächtigter Person

Auf Wunsch führen wir ein gemeinsames Gespräch mit der Person, die bevollmächtigt werden soll. Wir erläutern die Rechte und Pflichten und stellen sicher, dass alle Beteiligten die Generalvollmacht richtig verstehen.

5

Unterzeichnung und Beglaubigung

Die fertige Generalvollmacht wird von Ihnen unterzeichnet. Bei Bedarf kann die Unterschrift notariell beglaubigt werden, was in bestimmten Fällen, insbesondere bei Immobiliengeschäften, erforderlich oder empfehlenswert ist.

6

Unterstützung bei der Umsetzung

Wir unterstützen Sie bei der praktischen Umsetzung, etwa bei der Information von Banken, Versicherungen oder anderen relevanten Stellen über die erteilte Vollmacht. Auf Wunsch stellen wir auch Vollmachtskarten für den täglichen Gebrauch aus.

Schutzmassnahmen für Ihre Sicherheit

Eine Generalvollmacht überträgt weitreichende Befugnisse und erfordert daher besondere Vorsichtsmassnahmen. Wir implementieren folgende Schutzmechanismen, um Missbrauch zu verhindern und Ihre Interessen bestmöglich zu wahren:

Präzise Beschreibung der Befugnisse

Die exakte Definition des Umfangs der Vollmacht verhindert Unklarheiten und unbefugte Erweiterungen der Befugnisse.

Einschränkungen und Bedingungen

Festlegung von Grenzen für bestimmte Handlungen, etwa durch Wertgrenzen bei Verfügungen über Vermögenswerte oder die Notwendigkeit der Zustimmung Dritter bei weitreichenden Entscheidungen.

Mehraugenprinzip

Benennung mehrerer Bevollmächtigter, die nur gemeinsam handeln können, oder Einrichtung einer Kontrollinstanz, die bestimmte Handlungen überwacht oder genehmigen muss.

Regelmässige Rechenschaftspflicht

Verpflichtung des Bevollmächtigten zur regelmässigen Rechenschaftslegung über die getroffenen Entscheidungen und vorgenommenen Handlungen, insbesondere bei finanziellen Angelegenheiten.

Befristung oder Zweckbindung

Zeitliche Begrenzung der Vollmacht oder Beschränkung auf bestimmte Zwecke, um den Umfang und die Dauer der übertragenen Befugnisse zu kontrollieren.

Widerrufsrecht

Klare Festlegung des jederzeitigen Widerrufsrechts und der Modalitäten für den Widerruf, um die Kontrolle über die erteilten Befugnisse zu behalten.

Unsere Leistungspakete

Standard

490 CHF

einmalig

  • Beratungsgespräch (45 Min.)
  • Standardisierte Generalvollmacht
  • Eine Überarbeitungsrunde
  • Grundlegende Sicherheitsmassnahmen

Premium

Empfohlen
790 CHF

einmalig

  • Ausführliches Beratungsgespräch (75 Min.)
  • Individuell angepasste Generalvollmacht
  • Unbegrenzte Überarbeitungsrunden
  • Umfassendes Sicherheitskonzept
  • Gemeinsames Gespräch mit Bevollmächtigtem
  • Unterstützung bei der Umsetzung

Business

1'290 CHF

einmalig

  • Strategische Beratung (120 Min.)
  • Geschäfts-Generalvollmacht
  • Notarielle Beglaubigung (optional)
  • Integration mit Unternehmensstrukturen
  • Abstimmung mit Handelsregistereinträgen
  • Koordination mit Geschäftspartnern

Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer. Notarkosten sind nicht enthalten und werden separat berechnet.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen einer Generalvollmacht und einer Spezialvollmacht?

Eine Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten, den Vollmachtgeber in allen oder in einer Vielzahl von rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Eine Spezialvollmacht hingegen bezieht sich nur auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine genau definierte Kategorie von Rechtsgeschäften, wie etwa den Verkauf einer Immobilie oder die Vertretung in einem spezifischen Gerichtsverfahren. Die Generalvollmacht ist also deutlich umfassender und kann für nahezu alle rechtlichen Handlungen eingesetzt werden, während die Spezialvollmacht in ihrem Anwendungsbereich begrenzt ist.

Bleibt eine Generalvollmacht auch bei Urteilsunfähigkeit gültig?

Eine Generalvollmacht erlischt nach schweizerischem Recht grundsätzlich nicht automatisch bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers. Allerdings kann die praktische Anwendbarkeit eingeschränkt sein, da Banken und andere Institutionen möglicherweise eine Validierung durch die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) verlangen. Um diese Unsicherheit zu vermeiden, ist es empfehlenswert, neben einer Generalvollmacht auch einen Vorsorgeauftrag zu erstellen, der speziell für den Fall der Urteilsunfähigkeit konzipiert ist und eine klare rechtliche Grundlage bietet. In unserer Beratung zeigen wir Ihnen, wie Sie beide Instrumente optimal kombinieren können.

Kann eine Generalvollmacht widerrufen werden?

Ja, eine Generalvollmacht kann vom Vollmachtgeber jederzeit widerrufen werden, solange er handlungsfähig ist. Der Widerruf sollte ausdrücklich erfolgen und sollte allen Stellen und Personen mitgeteilt werden, die von der Vollmacht Kenntnis haben oder bei denen die Vollmacht vorgelegt wurde. Es ist ratsam, den Widerruf schriftlich zu dokumentieren und vom Bevollmächtigten die Rückgabe der Vollmachtsurkunde zu verlangen. Bei besonders wichtigen Vollmachten kann es sinnvoll sein, den Widerruf notariell beglaubigen zu lassen. Wir beraten Sie gerne zum korrekten Vorgehen beim Widerruf einer Vollmacht.

Welche formalen Anforderungen gelten für eine Generalvollmacht?

Grundsätzlich ist eine Generalvollmacht nach schweizerischem Recht formfrei gültig, das heisst, sie kann auch mündlich erteilt werden. Aus Beweisgründen ist jedoch dringend zu empfehlen, die Vollmacht schriftlich zu erteilen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. Für bestimmte Rechtsgeschäfte, insbesondere im Immobilienbereich, ist eine öffentliche Beurkundung (notarielle Beglaubigung) der Vollmacht erforderlich. Banken und andere Institutionen haben oft eigene Formvorschriften und akzeptieren möglicherweise nur ihre eigenen Vollmachtsformulare oder verlangen eine notarielle Beglaubigung. Eine professionell erstellte Generalvollmacht berücksichtigt all diese Anforderungen.

Kann ich mehrere Personen bevollmächtigen?

Ja, es ist möglich, mehrere Personen zu bevollmächtigen. Dabei gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten: Sie können jedem Bevollmächtigten eine Einzelvollmacht erteilen, sodass jeder allein handeln kann, oder eine Gesamtvollmacht, bei der die Bevollmächtigten nur gemeinsam handeln dürfen. Auch Mischformen sind möglich, etwa indem für bestimmte Geschäfte eine Einzelvertretung und für andere eine Gesamtvertretung vorgesehen wird. Alternativ können Sie die Vollmacht nach Aufgabenbereichen aufteilen und verschiedene Personen für unterschiedliche Bereiche bevollmächtigen. Die Wahl der geeigneten Struktur hängt von Ihrer persönlichen Situation und Ihren Präferenzen ab.

Welche Beschränkungen einer Generalvollmacht sind sinnvoll?

Trotz des umfassenden Charakters einer Generalvollmacht können bestimmte Beschränkungen sinnvoll sein, um Ihre Interessen zu schützen. Häufige Beschränkungen sind Wertgrenzen für Verfügungen über Vermögenswerte (z.B. maximal 10'000 CHF pro Monat), das Verbot, Grundstücke zu veräussern oder zu belasten ohne separate Genehmigung, das Verbot von Schenkungen oder ähnlichen unentgeltlichen Zuwendungen, sowie das Verbot, Bürgschaften oder Garantien im Namen des Vollmachtgebers einzugehen. Auch ein Selbstkontrahierungsverbot kann sinnvoll sein, um Interessenkonflikte zu vermeiden. Wir helfen Ihnen, die für Ihre Situation passenden Beschränkungen zu definieren.

Die Generalvollmacht im schweizerischen Recht: Ein flexibles Instrument der Rechtsfürsorge

Die Generalvollmacht stellt im schweizerischen Rechtssystem ein vielseitiges und flexibles Instrument dar, das es einer Person ermöglicht, eine andere mit umfassenden Vertretungsbefugnissen auszustatten. Die rechtliche Grundlage findet sich in den Artikeln 32 bis 40 des Obligationenrechts (OR), die die allgemeinen Bestimmungen zur Stellvertretung und Vollmacht enthalten.

Im Gegensatz zum Vorsorgeauftrag, der erst bei Eintritt der Urteilsunfähigkeit wirksam wird und dem neuen Erwachsenenschutzrecht (Art. 360 ff. ZGB) unterliegt, kann eine Generalvollmacht sofort eingesetzt werden und behält grundsätzlich auch bei Urteilsunfähigkeit des Vollmachtgebers ihre Gültigkeit. Dies macht sie zu einem besonders flexiblen Instrument der Rechtsfürsorge, das sowohl zur Erleichterung des Alltags als auch als Teil einer umfassenden Vorsorgeplanung dienen kann.

Die juristische Praxis in der Schweiz hat gezeigt, dass eine sorgfältig ausgestaltete Generalvollmacht besonders in komplexen Familien- und Vermögenssituationen von grossem Nutzen sein kann. Sie ermöglicht eine massgeschneiderte Lösung für individuelle Bedürfnisse und schafft gleichzeitig Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Die Rechtsprechung hat über die Jahre wichtige Grundsätze zur Auslegung und Reichweite von Generalvollmachten entwickelt, die bei der Gestaltung berücksichtigt werden sollten.

Besonders bemerkenswert ist die Entwicklung der Generalvollmacht im Kontext der zunehmenden Digitalisierung. Moderne Generalvollmachten umfassen oft explizit den Zugang zu digitalen Konten und die Verwaltung der Online-Identität des Vollmachtgebers. Diese Erweiterung trägt der wachsenden Bedeutung digitaler Vermögenswerte und Online-Aktivitäten Rechnung und schliesst eine potenzielle Regelungslücke in der persönlichen Vorsorgeplanung.

Im internationalen Vergleich zeichnet sich das schweizerische Vollmachtsrecht durch seine Flexibilität aus. Während in anderen Rechtsordnungen oft strenge Formvorschriften und Beschränkungen gelten, ermöglicht das schweizerische Recht eine weitgehend freie Gestaltung der Vollmacht. Diese Flexibilität erfordert jedoch eine umso sorgfältigere Ausgestaltung, um Missbrauchsrisiken zu minimieren und die Interessen des Vollmachtgebers bestmöglich zu schützen.

Als Teil einer umfassenden Vorsorgeplanung wird die Generalvollmacht häufig mit anderen Rechtsinstrumenten wie dem Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung kombiniert. Diese Kombination schafft ein lückenloses System der Rechtsfürsorge, das sowohl für den aktuellen Bedarf als auch für zukünftige Szenarien der Handlungs- oder Urteilsunfähigkeit Vorsorge trifft. Eine fachkundige Beratung ist unerlässlich, um diese verschiedenen Instrumente optimal aufeinander abzustimmen und rechtssicher zu gestalten.

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